06 088 f.). Da die Beschwerdeführerin Rechtshänderin sei, werde beim Spielen insb. ihr linker Fuss belastet. An Wettkampfturnieren könne sie nicht mehr teilnehmen. Die Staatsanwaltschaft habe Ermittlungshandlungen vorgenommen und komme zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in jüngerer Zeit privat Golf gespielt habe. Es sei korrekt, dass die Beschwerdeführerin für den M.________ posiert und am Turnier teilgenommen habe (pag. 13 008). Dass sie pro Jahr 2-3 Plauschspiele absolviert habe, sei unbestritten. Eine Teilnahme sei aber nur mittels Golfcarts möglich. Diese Einschränkung belaste die Beschwerdeführerin.