Die Beschwerdeführerin habe die Hammerzehen- Diagnose Jahre vor dem Eingriff des Beschuldigten erhalten (pag. 06 014). Diese angebliche «Deformation» habe sie nie am Golfspiel gehindert oder ihre Leistung geschmälert. In keiner der Konsultationen bei Dr. med. I.________ oder bei Dr. med. J.________ seien die Hammerzehen als für das Golfspiel problematisch oder ursächlich für die Schmerzen der Beschwerdeführerin betrachtet worden (pag. 06 059 ff.). Die Funktionsfähigkeit der Zehen II-IV links sei aufgrund des Eingriffs des Beschuldigten nicht mehr vorhanden (pag. 06 088 f.).