Sie habe seiner Einschätzung zunächst vertraut. Es könne ihr deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Strafantragsfrist verpasst zu haben. Im Weiteren sei es korrekt, dass sie ein Studium absolviert habe. Dies habe sie als «Rückversicherung» getan, um sich neben der Golfkarriere ein zweites Standbein aufzubauen. Falsch sei indes die Folgerung, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Laufbahn nicht eingeschränkt. Der Fokus ihrer Karriereplanung sei der Profisport gewesen, ansonsten hätte sie sich nicht einer dritten Operation unterzogen.