7 nte von Art. 122 StGB offensichtlich nicht erfüllt und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Nachfolgend zu klären sind damit die Tatbestandsvarianten des Unbrauchbarmachens eines wichtigen Glieds sowie des Herbeiführens einer anderen schweren Schädigung des Körpers oder der Gesundheit. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschuldigte habe gute Heilungsaussichten garantiert (pag. 06 014). Sie habe seiner Einschätzung zunächst vertraut.