[...] Dass der Täter den Eintritt des Erfolgs in seinen Verwirklichungswillen aufgenommen hat, ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dies in Würdigung aller Umstände nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht mehr ernsthaft zu bezweifeln ist, also eine bestimmte Handlungssituation mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ein bestimmtes Resultat produziert, was dem Beschuldigten bekannt war» (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 53 mit zahlreichen Hinweisen, insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) (Einstellungsverfügung, S. 11 f.).