O., Art. 12 N 53). In Bezug auf das eventualvorsätzliche Vereiteln einer Blutprobe (gemäss SVG) hat das Bundesgericht festgehalten: «Der Richter hat auf das Einverständnis zur Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann» (BGE 109 IV 137 E. 2.b. m. Hinw.; bestätigt im Entscheid des Bundesgerichts 6S.176/2004 vom 27.10.2004, E. 2.2 […]).