Zur sachgerechten Beurteilung im Einzelfall, ob Eventualvorsatz anzunehmen ist oder nicht, wird auf die sog. Wahrscheinlichkeitstheorie abgestellt, wonach «die Einschätzung, der Täter habe die Erfüllung des Tatbestandes gewollt, generell umso mehr für sich hat, je näher sie in seinen Augen gerückt ist – und umgekehrt. Wenn der Erfolgseintritt so naheliegend und wahrscheinlich erscheint, dass nicht sein Eintreten, sondern vielmehr sein Ausbleiben überrascht [...], dann wird ein Schluss vom Wissen um die blosse Möglichkeit dieses Erfolgs auf die Willensseite durchaus zulässig sein, auch wenn das