Zur sachgerechten Beurteilung im Einzelfall, ob Eventualvorsatz anzunehmen ist oder nicht, wird auf die sog. Wahrscheinlichkeitstheorie abgestellt, wonach «die Einschätzung, der Täter habe die Erfüllung des Tatbestandes gewollt, generell umso mehr für sich hat, je näher sie in seinen Augen gerückt ist – und umgekehrt.