Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt eventualvorsätzlich, wer den tatbestandsmässigen Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 52 m. Hinw. auf BGE 131 IV 1 […]).