O., Art. 12 N 22). Damit ein Täter wissentlich handelt, muss er die Erfüllung des Tatbestands ernsthaft für möglich halten. Bloss abstrakt oder rein theoretisch bedachte Eventualitäten, die möglicherweise als irreal eingeschätzt wurden, reichen nicht (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 26). Damit der Täter willentlich handelt, muss er die Tatbestandsverwirklichung wollen. Das blosse Bewusstsein der Möglichkeit der Erfolgsverwirklichung begründet noch keinen Vorsatz (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 42).