122 N 25 m. Hinw.). Nach Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB handelt (eventual-)vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 12 N 11). Die Umschreibung des Vorsatzes in Art. 12 Abs. 1 StGB stellt «klar, dass blosses Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung nicht genügt, vielmehr muss der Täter die als möglich erkannte Verwirklichung des Delikts auch in seinen Willen aufgenommen haben» (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art.