6 ten ist daher vom Tatvorgehen auf den Willensinhalt zu schliessen. Schliesslich reicht eine Tathandlung, die abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, per se nicht aus, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich der Schwere der Verletzung anzunehmen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 25 m. Hinw.).