Damit ist die schwere Körperverletzung doch in die Nähe der Tötungsdelikte «gerückt». Man bedenke, dass vorsätzliche schwere Körperverletzungen in aller Regel erst auf dem Hintergrund schwerer persönlicher, meist auch affektgeladener Auseinandersetzungen zugefügt werden, und dass für Totschlag (Art. 113) «nur» eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe angedroht ist. Deshalb muss der Tatbestand, wo nicht Lebensgefahr vorliegt [, welche] die hohe Strafe rechtfertigt, auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität begrenzt bleiben» (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 24 m. Hinw.) (Einstellungsverfügung, S. 10 f.).