Im Vergleich zu verwandten Tatbeständen ist die Strafandrohung sehr hoch. Während auf Gefährdung des Lebens (Art. 129) oder Angriff (Art. 134) eine Mindeststrafe von «nur» Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei Verbreitung menschlicher Krankheiten (Art. 231) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren steht, geht bei schwerer Körperverletzung der Strafrahmen vo[n] sechs Monaten bis zu Freiheitsstrafe von 10 Jahren. […] Damit ist die schwere Körperverletzung doch in die Nähe der Tötungsdelikte «gerückt».