Seinem Hobby, dem Fischen, kann er nicht mehr nachgehen, weil er steile Borde nicht mehr zu überwinden in der Lage ist. Eine solche Verletzung ist kein banaler Knochenbruch, wie der Beschwerdeführer meint, sondern muss als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB bezeichnet werden» (BGE 1051V 179, S. 180 m. Hinw.). ROTH/BERKEMEIER bemerken abschliessend zum Tatbestandselement der schweren Körperschädigung Folgendes: «Die Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung ist damit oft schwierig und unterliegt einem weiten Ermessen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Im Vergleich zu verwandten Tatbeständen ist die Strafandrohung sehr hoch.