20% (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 21 m. Hinw.). Schliesslich sind auch Beeinträchtigungen der Lebensqualität zu berücksichtigen. So schützte das Bundesgericht in BGE 105 IV 179 eine Verurteilung eines Autofahrers wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung: «Die vom [69-jährigen] Fussgänger erlittene Verletzung machte ein Krankenlager von rund 7 Monaten nötig. Durch sie wurde ferner das Hüftgelenk unbrauchbar. Es musste eine Hüft-Totalprothese eingesetzt werden, wodurch nach dem noch nicht abschliessenden Arztbericht "ein gewisser Dauerschaden möglich" ist.