122 N 20 m. Hinw.). Zu berücksichtigen sind auch eine lange Dauer des Spitalaufenthalts, eine volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer einer Invalidität sowie erlittene Schmerzen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 21 m. Hinw.). Ein Schädelbruch mit teilweisem Gehörverlust oder Ohrensausen sowie ein offener Armbruch nach Schussverletzung, welcher mehrere chirurgische Eingriffe und mehrere Monate Spitalaufenthalt nach sich zieht und dabei eine dauernde Invalidität / Lähmung zu befürchten ist, fallen unter den Begriff der schweren Körperschädigung.