5 wenn mehrere Beeinträchtigungen, die für sich alleine noch keine schwere Körperschädigung darstellen, in ihrer Gesamtheit die Qualifikation als schwere Körperverletzung rechtfertigen. In Anbetracht der hohen Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren fallen darunter jedoch nur schwerste Eingriffe in die physische oder psychische Integrität (s. Urteil des BGer 6B_135/2017 vom 20.11.2017, E. 2.1.1).