Dies sei dann nicht der Fall, wenn nach einer operativen Behebung der Schädigung des Penis lediglich noch eine Zweiteilung des Harnstrahls übrigbleibe (s. BGE 129 IV 1). Anders sei es, wenn ein Ellbogen oder ein Knie versteift werden müsse oder wenn nach einer Trümmerfraktur ein Bein dauerhaft mehrere Zentimeter kürzer bleibe als das andere (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 15 m. Hinw.) (Einstellungsverfügung, S. 9 f.).