122 N 14 m. Hinw.). Schliesslich ist zu sagen, dass selbst bei Beeinträchtigung eines wichtigen Organs oder Glieds nicht per se auch eine schwere Körperverletzung vorliegt. Vielmehr liegt eine solche erst vor, «wenn das Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird» und dadurch sozusagen «verloren» oder «in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist» (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 15 m. Hinw.). Dies sei dann nicht der Fall, wenn nach einer operativen Behebung der Schädigung des Penis lediglich noch eine Zweiteilung des Harnstrahls übrigbleibe (s. BGE 129 IV 1).