Sowohl in Lehre wie Rechtsprechung wird teilweise bei der Bewertung der Wichtigkeit eines Gliedes ein subjektiver Massstab angelegt, wonach sich die Wichtigkeit nach der individuellen Situation der geschädigten Person richtet. So ist für einen Pianisten ein Finger (egal welcher) zentral für die Berufsausübung, während dies für andere Personen nicht der Fall ist. Die Anwendung eines subjektiven Beurteilungsmassstabs wird jedoch von einem Teil der Lehre kritisiert, da hierbei dem richterlichen Ermessen ein derart grosser Spielraum gelassen wird, dass dadurch das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB, nulla poena sine lege) arg strapaziert werde (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 14 m. Hinw.).