Wichtige Glieder sind alsdann «die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke» […]. Während das Endglied des rechten Daumens wegen seiner Grifffunktion wiederholt als wichtiges Glied eingestuft wurde, gilt dies grundsätzlich nicht für den kleinen Finger (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 12 m. Hinw.). Sowohl in Lehre wie Rechtsprechung wird teilweise bei der Bewertung der Wichtigkeit eines Gliedes ein subjektiver Massstab angelegt, wonach sich die Wichtigkeit nach der individuellen Situation der geschädigten Person richtet.