BGE 115 IV 17 E. 2b; Beeinträchtigung der Mimik nach einer Schnittverletzung im Gesicht). Ad Unbrauchbarmachen oder Verstümmeln eines wichtigen Glieds Als wichtige Organe oder Glieder in diesem Sinne gelten «alle wesentlichen Körperteile, insb. auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organe» (BSK StGB- ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 122 N 11 m. Hinw.). Wichtige Glieder sind alsdann «die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke» […].