Der Begriff der schweren Körperverletzung ist ein auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3). Bei der Beurteilung, ob eine schwere oder eine leichte Beeinträchtigung vorliegt, wendet das Bundesgericht teilweise einen subjektiven, individuellen (vgl. BGE 105 IV 179; Hüftbruch eines 69-jährigen Hobbyfischers) und teilweise einen objektiven Massstab (BGE 129 IV 1; Schädigung des Penis eines «Sexsklaven») an, wobei es eine Reduktion der rechtlichen Würdigung auf einen rein subjektiven Massstab ablehnt (vgl. BGE 141 IV 97 E. 2.4.1; HIV-Infektion / BGE 115 IV 17 E. 2b;