6) die Voraussetzungen für eine andere schwere Körperschädigung nach Art. 122 Abs. 3 StGB nicht erfüllt seien, weil die Beschwerdeführerin bereits vor dem Eingriff Fussschmerzen verspürt habe und die persistierenden, belastungsabhängigen Schmerzen, unter denen die Beschwerdeführerin seit dem Eingriff leide, den objektiven Tatbestand nicht erfüllten.