4) der Beschuldigte die Beschwerdeführerin betreffend die Hammerzehenkorrektur mittels Implantaten zwar nicht ausreichend aufgeklärt habe, die mögliche Widerrechtlichkeit des Eingriffs allerdings keine Rolle spiele; 5) objektiv keine Schädigungsabsicht des Beschuldigten ersichtlich sei, da er versucht habe, der Beschwerdeführerin das Golfspiel wieder zu ermöglichen und eine bestehende Zehendeformation zu beseitigen, also keine Anhaltspunkte für einen Eventualvorsatz gegeben seien; 6) die Voraussetzungen für eine andere schwere Körperschädigung nach Art.