2) die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Fussoperation vom 28. Juni 2017 nicht gegeben seien, mithin kein Tatverdacht vorliege; 3) die Golfkarriere der Beschwerdeführerin aufgrund früherer Unfälle und Operationen im Eingriffszeitpunkt bereits «ausgebremst» gewesen sei, weshalb der Beschuldigte kein Unbrauchbarmachen eines wichtigen Gliedes gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB zu verantworten habe; 4)