SR 311) wegen einfacher Körperverletzung unbenutzt habe verstreichen lassen, obwohl ihr in diesem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen sei, dass sie mangelhaft aufgeklärt worden sei; 2) die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Fussoperation vom 28. Juni 2017 nicht gegeben seien, mithin kein Tatverdacht vorliege; 3)