3 4. Die Staatsanwaltschaft führte in der einlässlich begründeten Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Dezember 2020 zusammengefasst aus, dass: 1) die Beschwerdeführerin die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) wegen einfacher Körperverletzung unbenutzt habe verstreichen lassen, obwohl ihr in diesem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen sei, dass sie mangelhaft aufgeklärt worden sei;