bloss zu berücksichtigen, wenn sich daraus Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandselemente einer schweren Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben. Soweit indes behauptet wird, der Beschuldigte habe hierbei schlicht seine Berufspflichten gemäss dem MedBG verletzt, gehen diese Ausführungen über den Streitgegenstand hinaus und bleiben im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.