382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann aber insoweit, als die Beschwerdeführerin über den Streitgegenstand – der durch das Anfechtungsobjekt definiert bzw. beschränkt wird – hinausgeht. Mithin ist die Frage der behaupteten familiären Beziehung des Beschuldigten zu G.________ bloss zu berücksichtigen, wenn sich daraus Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandselemente einer schweren Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben.