_, der Herstellerin der Smart-Toe II Spangen, die der Beschwerdeführerin eingesetzt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht über eine allfällige familiäre Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Produkteherstellerin informiert worden. Vor dem Hintergrund eines allfälligen Interessenskonflikts erstaune es nicht, dass der Beschuldigte eine korrekte Aufklärung der Beschwerdeführerin unterlassen und auf die Einsetzung der fraglichen Implantate beharrt habe. Die ergänzten Sachverhaltspunkte würden somit potentiell zur Erschwerung des Unrechts beitragen.