Dagegen erhob Letztere am 18. Januar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Ermittlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 26. Februar 2021, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Diese Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin am 2. März 2021 zugestellt.