1. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nicht an die Hand. Dagegen erhob Letztere am 18. Januar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Ermittlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.