Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 17 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 30. Dezember 2020 (BA 19 617) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher schwerer Körperver- letzung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nicht an die Hand. Dagegen erhob Letztere am 18. Januar 2021 Beschwerde mit dem An- trag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Ermittlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2021 beantragte die Ge- neralstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Be- schuldigte beantragte am 26. Februar 2021, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Diese Stellung- nahmen wurden der Beschwerdeführerin am 2. März 2021 zugestellt. 2. Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich wie folgt aus der angefochtenen Ver- fügung (S. 3 f.): Gemäss Eingabe von Rechtsanwalt E.________ liegt der Strafanzeige folgender Sachverhalt zugrun- de: Am 31.05.2017 habe sich C.________ bei A.________ vorgestellt wegen einer Sehnenproblema- tik am linken Fuss. Dieser habe eine Verdickung der Peronealsehnen sowie eine starke Vernarbung aufgrund einer vorhergehenden Operation diagnostiziert und daher einen erneuten operativen Eingriff am linken Fuss empfohlen (pag. 06 003, Rz. 7). Im Zuge dieser Besprechung habe A.________ C.________ zudem auf ihre Hammerzehen hingewiesen und ihr gesagt, dass eine Korrektur in naher Zukunft angezeigt wäre (pag. 06 004, Rz. 8). Am darauffolgenden Tag habe sich C.________ bei A.________ zwecks Terminvereinbarung für die Sehnenoperation gemeldet, wobei ihr A.________ nahegelegt habe, auch gleich die Korrektur der Hammerzehen vornehmen zu lassen. Eine Aufklärung über die Operation der Hammerzehen habe A.________ nicht für nötig gehalten. Nach dessen Er- klärung war der Ausprägungsgrad der Hammerzehen noch nicht abschliessend beurteilt, weswegen das Operationsverfahren noch nicht endgültig festgestanden hätte. Die Hammerzehen wären (unmit- telbar) vor dem Eingriff zu beurteilen. Dabei sei C.________ weder vor noch während der Operation über den Verlauf, die Technik oder die Risiken der Hammerzehenkorrektur aufgeklärt worden (pag. 06 004, Rz. 9 ff.) So seien am 28.06.2017 bei C.________ ohne vorherige Absprache die Mittelgelenke der Zehen 2 bis 4 durch A.________ operativ entfernt und anschliessend mit einer Smart Toe Spange fixiert worden und am kleinen Zehen sei die FDL-Sehne durchtrennt worden (pag. 06 004, Rz. 12). Im Nachgang zur Operation habe C.________ eine fehlende Beweglichkeit der operierten Zehen festge- stellt […]. Am 07.08.2017 habe ihr A.________ eröffnet, dass bei der Operation die Zehen versteift worden seien. D.h. deren mittleres Gelenk sei entfernt, die Sehne des letzten Zehengelenks durch- trennt und Metallimplantate in die Zehen eingesetzt worden. C.________ sei über diese Nachricht schockiert gewesen, da A.________ sie niemals über eine «Versteifung der Zehen» informiert hatte (pag. 06 005, Rz. 13 ff.). Am 18.08.2017 habe C.________ A.________ mit der fehlenden präoperati- ven Aufklärung konfrontiert, worauf dieser eingeräumt habe, dass die Aufklärung in der «Routine des Alltages» untergegangen sei und er zu wenig auf die Tatsache eingegangen sei, dass die Hammer- zehen nach der Operation im PIP (proximales Interphalangealgelenk) versteift sein würden (pag. 06 005, Rz. 16 f.). Am 30.11.2017 habe C.________ im Beisein ihrer Mutter erneut das Gespräch mit A.________ gesucht. Dabei habe sie ihn wiederholt mit dem Vorwurf der mangelnden Aufklärung über die Versteifung der Zehen konfrontiert. C.________ wies darauf hin, dass sie zu keinem Zeit- punkt ein Aufklärungsprotokoll unterzeichnet habe, worauf A.________ entgegnet habe (gemäss Ver- 2 laufseintrag), dass klar sei, dass sie ein Problem mit ihren Zehen hätte, da würde auch ein Einwilli- gungsprotokoll nicht weiterhelfen (pag. 06 006, Rz. 19). C.________ habe betont, dass sie als ange- hende Profigolferin mit der Versteifung der Zehen niemals einverstanden gewesen sei. Einem solchen Verfahren hätte sie niemals zugestimmt (pag. 06 006, Rz. 19). C.________ habe während Jahren das berufliche Ziel verfolgt, Profigolferin zu werden. A.________ habe seit Beginn des Behandlungsver- hältnisses von diesen besonderen Umständen gewusst und der damit verbundenen Wichtigkeit der Funktionsfähigkeit des linken Fusses (pag. 06 006, Rz. 20). Nach Ansicht von Dr. F.________ (nach- behandelnder Arzt) sei eine Versteifung der Zehen mit Blick auf das junge Alter der damals 21- jährigen Patientin (Anmerkung: C.________ war damals 25-jährig) und deren Ziel, das Profigolfspiel anzustreben, nicht angezeigt gewesen (pag. 06 006, Rz. 20). In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin unter dem Titel «Ergän- zung des Sachverhalts» vor, der Beschuldigte habe potenziell seine Berufspflichten verletzt (vgl. Art. 40 Bst. e des Medizinalberufegesetzes [MedBG; SR 811.11]), weil evtl. eine familiäre Beziehung zwischen dem Beschuldigten und G.________ be- stehe. Bei G.________ handle es sich um einen Clinical Specialist Foot & Ankle Switzerland bei H.________, der Herstellerin der Smart-Toe II Spangen, die der Beschwerdeführerin eingesetzt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht über eine allfällige familiäre Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Pro- dukteherstellerin informiert worden. Vor dem Hintergrund eines allfälligen Interes- senskonflikts erstaune es nicht, dass der Beschuldigte eine korrekte Aufklärung der Beschwerdeführerin unterlassen und auf die Einsetzung der fraglichen Implantate beharrt habe. Die ergänzten Sachverhaltspunkte würden somit potentiell zur Er- schwerung des Unrechts beitragen. Sollte der Beschuldigte zusätzlich von mo- netären Anreizen geleitet worden sein, würde sich insbesondere die Vermutung der Inkaufnahme der schweren Körperverletzung der Beschwerdeführerin erhärten. 3. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann aber insoweit, als die Beschwerdeführerin über den Streitgegenstand – der durch das Anfechtungsobjekt definiert bzw. beschränkt wird – hinausgeht. Mithin ist die Frage der behaupteten familiären Beziehung des Be- schuldigten zu G.________ bloss zu berücksichtigen, wenn sich daraus Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandselemente einer schweren Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben. Soweit indes behauptet wird, der Be- schuldigte habe hierbei schlicht seine Berufspflichten gemäss dem MedBG verletzt, gehen diese Ausführungen über den Streitgegenstand hinaus und bleiben im Be- schwerdeverfahren unbeachtlich. 3 4. Die Staatsanwaltschaft führte in der einlässlich begründeten Nichtanhandnahme- verfügung vom 30. Dezember 2020 zusammengefasst aus, dass: 1) die Beschwerdeführerin die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) wegen einfacher Körper- verletzung unbenutzt habe verstreichen lassen, obwohl ihr in diesem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen sei, dass sie mangelhaft aufgeklärt worden sei; 2) die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Fuss- operation vom 28. Juni 2017 nicht gegeben seien, mithin kein Tatverdacht vor- liege; 3) die Golfkarriere der Beschwerdeführerin aufgrund früherer Unfälle und Operati- onen im Eingriffszeitpunkt bereits «ausgebremst» gewesen sei, weshalb der Beschuldigte kein Unbrauchbarmachen eines wichtigen Gliedes gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB zu verantworten habe; 4) der Beschuldigte die Beschwerdeführerin betreffend die Hammerzehenkorrek- tur mittels Implantaten zwar nicht ausreichend aufgeklärt habe, die mögliche Widerrechtlichkeit des Eingriffs allerdings keine Rolle spiele; 5) objektiv keine Schädigungsabsicht des Beschuldigten ersichtlich sei, da er ver- sucht habe, der Beschwerdeführerin das Golfspiel wieder zu ermöglichen und eine bestehende Zehendeformation zu beseitigen, also keine Anhaltspunkte für einen Eventualvorsatz gegeben seien; 6) die Voraussetzungen für eine andere schwere Körperschädigung nach Art. 122 Abs. 3 StGB nicht erfüllt seien, weil die Beschwerdeführerin bereits vor dem Eingriff Fussschmerzen verspürt habe und die persistierenden, belastungsab- hängigen Schmerzen, unter denen die Beschwerdeführerin seit dem Eingriff leide, den objektiven Tatbestand nicht erfüllten. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände […] eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Op- fer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 4 66_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinwei- sen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Der Begriff der schweren Körperverletzung ist ein auslegungsbedürftiger unbe- stimmter Rechtsbegriff (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3). Bei der Beurteilung, ob eine schwere oder eine leichte Beeinträchtigung vorliegt, wendet das Bundesgericht teilweise einen subjektiven, individuellen (vgl. BGE 105 IV 179; Hüftbruch eines 69-jährigen Hobbyfischers) und teilweise einen objektiven Massstab (BGE 129 IV 1; Schädigung des Penis eines «Sexsklaven») an, wobei es eine Reduktion der rechtlichen Würdigung auf einen rein subjektiven Massstab ablehnt (vgl. BGE 141 IV 97 E. 2.4.1; HIV-Infektion / BGE 115 IV 17 E. 2b; Beeinträchtigung der Mimik nach einer Schnittverletzung im Gesicht). Ad Unbrauchbarmachen oder Verstümmeln eines wichtigen Glieds Als wichtige Organe oder Glieder in diesem Sinne gelten «alle wesentlichen Körperteile, insb. auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organe» (BSK StGB- ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 122 N 11 m. Hinw.). Wichtige Glieder sind alsdann «die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke» […]. Während das Endglied des rechten Daumens we- gen seiner Grifffunktion wiederholt als wichtiges Glied eingestuft wurde, gilt dies grundsätzlich nicht für den kleinen Finger (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 12 m. Hinw.). Sowohl in Lehre wie Rechtsprechung wird teilweise bei der Bewertung der Wichtigkeit eines Gliedes ein subjektiver Mass- stab angelegt, wonach sich die Wichtigkeit nach der individuellen Situation der geschädigten Person richtet. So ist für einen Pianisten ein Finger (egal welcher) zentral für die Berufsausübung, während dies für andere Personen nicht der Fall ist. Die Anwendung eines subjektiven Beurteilungsmassstabs wird jedoch von einem Teil der Lehre kritisiert, da hierbei dem richterlichen Ermessen ein derart gros- ser Spielraum gelassen wird, dass dadurch das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB, nulla poena sine lege) arg strapaziert werde (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 14 m. Hinw.). Schliesslich ist zu sa- gen, dass selbst bei Beeinträchtigung eines wichtigen Organs oder Glieds nicht per se auch eine schwere Körperverletzung vorliegt. Vielmehr liegt eine solche erst vor, «wenn das Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird» und dadurch sozusagen «verloren» oder «in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist» (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 15 m. Hinw.). Dies sei dann nicht der Fall, wenn nach einer operativen Behebung der Schädigung des Penis lediglich noch eine Zweiteilung des Harnstrahls übrigbleibe (s. BGE 129 IV 1). Anders sei es, wenn ein Ellbogen oder ein Knie versteift werden müsse oder wenn nach einer Trümmerfraktur ein Bein dauerhaft mehrere Zentimeter kürzer bleibe als das andere (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 15 m. Hinw.) (Einstellungsverfügung, S. 9 f.). Ad Herbeiführen einer anderen schweren Schädigung von Körper oder Gesundheit Anders als bei Abs. 2 verlangt die Generalklausel in Abs. 3 nicht, dass bereits eine einzelne Beein- trächtigung erheblich und dauerhaft ist. Der Tatbestand der Generalklausel kann auch erfüllt werden, 5 wenn mehrere Beeinträchtigungen, die für sich alleine noch keine schwere Körperschädigung darstel- len, in ihrer Gesamtheit die Qualifikation als schwere Körperverletzung rechtfertigen. In Anbetracht der hohen Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren fallen darunter jedoch nur schwers- te Eingriffe in die physische oder psychische Integrität (s. Urteil des BGer 6B_135/2017 vom 20.11.2017, E. 2.1.1). Damit erfasst die Generalklausel weitere Beeinträchtigungen, welche in ihrer Qualität und in ihren Auswirkungen mit jenen aus Absatz 2 vergleichbar sind wie zum Beispiel ein psychoorganisches Syndrom mit Gedächtnisstörungen, hoher Ermüdbarkeit und Sprechstörungen als Folge eines Schädelbruchs (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 20 m. Hinw.). Zu berücksichti- gen sind auch eine lange Dauer des Spitalaufenthalts, eine volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer einer Invalidität sowie erlittene Schmerzen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 21 m. Hinw.). Ein Schädelbruch mit teilweisem Gehörverlust oder Ohrensausen sowie ein offener Armbruch nach Schussverletzung, welcher mehrere chirurgische Eingriffe und mehrere Monate Spita- laufenthalt nach sich zieht und dabei eine dauernde Invalidität / Lähmung zu befürchten ist, fallen un- ter den Begriff der schweren Körperschädigung. Ebenfalls als schwere Schädigung wurde eine Ober- schenkeltrümmerfraktur bei mehreren Monaten Spitalaufenthalt und einer Verkürzung des Beins an- genommen wie auch im Falle einer Trümmerfraktur des Fussgelenkes, welche zwei Operationen er- forderte bei einer 17-monatigen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und einer bleibenden Invalidität von 20% (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 21 m. Hinw.). Schliesslich sind auch Beeinträchtigun- gen der Lebensqualität zu berücksichtigen. So schützte das Bundesgericht in BGE 105 IV 179 eine Verurteilung eines Autofahrers wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung: «Die vom [69-jährigen] Fussgänger erlittene Verletzung machte ein Krankenlager von rund 7 Monaten nötig. Durch sie wurde ferner das Hüftgelenk unbrauchbar. Es musste eine Hüft-Totalprothese eingesetzt werden, wodurch nach dem noch nicht abschliessenden Arztbericht "ein gewisser Dauerschaden möglich" ist. Acht Mo- nate nach dem Unfall ging der Verletzte immer noch am Stock, war behindert beim Einsteigen ins Tram und allgemein beim Treppensteigen. Weder konnte er längere Zeit schmerzfrei gehen, noch war es ihm möglich, relativ schwere Sachen zu tragen. Seinem Hobby, dem Fischen, kann er nicht mehr nachgehen, weil er steile Borde nicht mehr zu überwinden in der Lage ist. Eine solche Verletzung ist kein banaler Knochenbruch, wie der Beschwerdeführer meint, sondern muss als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB bezeichnet werden» (BGE 1051V 179, S. 180 m. Hinw.). ROTH/BERKEMEIER bemerken abschliessend zum Tatbestandselement der schweren Körperschädigung Folgendes: «Die Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung ist damit oft schwierig und unterliegt einem weiten Ermessen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Im Vergleich zu verwandten Tatbeständen ist die Strafandrohung sehr hoch. Während auf Gefährdung des Lebens (Art. 129) oder Angriff (Art. 134) eine Mindeststrafe von «nur» Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei Verbreitung menschlicher Krankheiten (Art. 231) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren steht, geht bei schwerer Körperverletzung der Strafrahmen vo[n] sechs Monaten bis zu Freiheitsstrafe von 10 Jahren. […] Damit ist die schwere Körperverletzung doch in die Nähe der Tötungsdelikte «gerückt». Man bedenke, dass vorsätzliche schwere Körperverletzungen in aller Regel erst auf dem Hintergrund schwerer persönlicher, meist auch affektgeladener Auseinandersetzungen zugefügt wer- den, und dass für Totschlag (Art. 113) «nur» eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ange- droht ist. Deshalb muss der Tatbestand, wo nicht Lebensgefahr vorliegt [, welche] die hohe Strafe rechtfertigt, auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität begrenzt bleiben» (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 24 m. Hinw.) (Einstellungsverfügung, S. 10 f.). Ad (Eventual-)Vorsatz […] Der Vorsatz muss sich auf die Schwere der Schädigung selbst beziehen, wobei Abgrenzungspro- bleme gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung entstehen können. Nicht sel- 6 ten ist daher vom Tatvorgehen auf den Willensinhalt zu schliessen. Schliesslich reicht eine Tathand- lung, die abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, per se nicht aus, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich der Schwere der Verletzung anzunehmen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 25 m. Hinw.). Nach Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB handelt (eventual-)vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 12 N 11). Die Umschreibung des Vorsatzes in Art. 12 Abs. 1 StGB stellt «klar, dass blosses Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung nicht genügt, vielmehr muss der Täter die als möglich erkannte Verwirklichung des Delikts auch in seinen Willen aufgenommen haben» (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 22). Damit ein Täter wissentlich handelt, muss er die Erfüllung des Tatbestands ernsthaft für möglich halten. Bloss abstrakt oder rein theoretisch bedachte Eventualitäten, die möglicherweise als irreal eingeschätzt wurden, reichen nicht (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 26). Damit der Täter willentlich handelt, muss er die Tatbestandsverwirklichung wollen. Das blosse Bewusstsein der Mög- lichkeit der Erfolgsverwirklichung begründet noch keinen Vorsatz (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 42). Der Eventualvorsatz erfasst weiter jene Fälle, in denen der Täter die Tatbestandsverwirkli- chung bloss für eine mögliche Vorbedingung oder Nebenfolge des eigentlichen Handlungsziels gehal- ten hat, oder Fälle, in denen sich der Täter der Möglichkeit des Eintritts verschiedener Erfolge oder eines anderen Erfolgs als des angestrebten bewusst war (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 50 […]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt eventualvorsätzlich, wer den tatbe- standsmässigen Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 52 m. Hinw. auf BGE 131 IV 1 […]). Zur sachgerechten Beurteilung im Einzelfall, ob Eventualvorsatz anzunehmen ist oder nicht, wird auf die sog. Wahrscheinlichkeitstheorie abgestellt, wonach «die Einschätzung, der Täter habe die Erfül- lung des Tatbestandes gewollt, generell umso mehr für sich hat, je näher sie in seinen Augen gerückt ist – und umgekehrt. Wenn der Erfolgseintritt so naheliegend und wahrscheinlich erscheint, dass nicht sein Eintreten, sondern vielmehr sein Ausbleiben überrascht [...], dann wird ein Schluss vom Wissen um die blosse Möglichkeit dieses Erfolgs auf die Willensseite durchaus zulässig sein, auch wenn das eben auf sehr deutliche Extremfälle beschränkt bleiben muss. Die Glaubhaftigkeit der Aussage eines Beschuldigten, er habe die Möglichkeit des Erfolgseintritts zwar vorausgesehen, aber darauf vertraut, dieser werde nicht eintreten, hängt also (auch) davon ab, wie sehr sie mit dem üblichen Lauf der Din- ge und unseren eigenen Erwartungen harmoniert» (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 53). In Bezug auf das eventualvorsätzliche Vereiteln einer Blutprobe (gemäss SVG) hat das Bundesgericht festge- halten: «Der Richter hat auf das Einverständnis zur Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann» (BGE 109 IV 137 E. 2.b. m. Hinw.; bestätigt im Entscheid des Bundesgerichts 6S.176/2004 vom 27.10.2004, E. 2.2 […]). NIGGLI und MAEDER führen hierzu aus: «Diese Regel besagt […], dass irgendeine über das Wissen um blosse Möglichkeiten hinausgehende Vorstellung von «Wahrscheinlichkeit» nicht genügt. [...] Dass der Täter den Eintritt des Erfolgs in seinen Verwirklichungswillen aufgenommen hat, ist viel- mehr erst dann anzunehmen, wenn dies in Würdigung aller Umstände nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht mehr ernsthaft zu bezweifeln ist, also eine bestimmte Handlungssituation mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ein bestimmtes Resultat produziert, was dem Beschuldigten be- kannt war» (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 53 mit zahlreichen Hinweisen, insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) (Einstellungsverfügung, S. 11 f.). 5.2 Vorliegend sind die erste (Lebensgefahr), die dritte (bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank) und die vierte (Entstellung Gesicht) Tatbestandsvaria- 7 nte von Art. 122 StGB offensichtlich nicht erfüllt und werden von der Beschwerde- führerin auch nicht geltend gemacht. Nachfolgend zu klären sind damit die Tatbe- standsvarianten des Unbrauchbarmachens eines wichtigen Glieds sowie des Her- beiführens einer anderen schweren Schädigung des Körpers oder der Gesundheit. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschuldigte habe gute Heilungsaus- sichten garantiert (pag. 06 014). Sie habe seiner Einschätzung zunächst vertraut. Es könne ihr deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Strafantragsfrist ver- passt zu haben. Im Weiteren sei es korrekt, dass sie ein Studium absolviert habe. Dies habe sie als «Rückversicherung» getan, um sich neben der Golfkarriere ein zweites Standbein aufzubauen. Falsch sei indes die Folgerung, die Beschwerde- führerin sei in ihrer Laufbahn nicht eingeschränkt. Der Fokus ihrer Karriereplanung sei der Profisport gewesen, ansonsten hätte sie sich nicht einer dritten Operation unterzogen. Der Beschuldigte selbst habe festgehalten, dass es sich bei ihr um ei- ne halbprofessionelle Golferin handle, die «täglich mehrere Stunden trainieren» möchte (pag. 06 013). Nicht korrekt sei ebenso die Feststellung, der Eingriff habe die Funktionsfähigkeit der Zehen nicht aufgehoben, sondern eine bestehende Ze- hendeformation beseitigt. Die Beschwerdeführerin habe die Hammerzehen- Diagnose Jahre vor dem Eingriff des Beschuldigten erhalten (pag. 06 014). Diese angebliche «Deformation» habe sie nie am Golfspiel gehindert oder ihre Leistung geschmälert. In keiner der Konsultationen bei Dr. med. I.________ oder bei Dr. med. J.________ seien die Hammerzehen als für das Golfspiel problematisch oder ursächlich für die Schmerzen der Beschwerdeführerin betrachtet worden (pag. 06 059 ff.). Die Funktionsfähigkeit der Zehen II-IV links sei aufgrund des Eingriffs des Beschuldigten nicht mehr vorhanden (pag. 06 088 f.). Da die Beschwerdeführerin Rechtshänderin sei, werde beim Spielen insb. ihr linker Fuss belastet. An Wett- kampfturnieren könne sie nicht mehr teilnehmen. Die Staatsanwaltschaft habe Er- mittlungshandlungen vorgenommen und komme zum Schluss, dass die Beschwer- deführerin in jüngerer Zeit privat Golf gespielt habe. Es sei korrekt, dass die Be- schwerdeführerin für den M.________ posiert und am Turnier teilgenommen habe (pag. 13 008). Dass sie pro Jahr 2-3 Plauschspiele absolviert habe, sei unbestrit- ten. Eine Teilnahme sei aber nur mittels Golfcarts möglich. Diese Einschränkung belaste die Beschwerdeführerin. Die Mitgliedschaft im Golfclub sei auf ihre Verbun- denheit mit ihrem Heimatort und den anderen Mitgliedern zurückzuführen (pag. 06 038). Eine aktive Teilnahme sei ihr seit dem Eingriff nicht mehr möglich. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Gehhilfen angewiesen sei, sei nicht korrekt. Sie habe sich Fusseinlagen und eine Schuhzurichtung – wofür eine IV-Anmeldung erfolgt sei – anfertigen lassen (pag. 06 089; Kostengutsprache der IV-Stelle Kanton Bern vom 11.01.2019, B 5). Allerdings hätten diese aufgrund der Empfindlichkeit der Zehen keine Erleichterung gebracht, weshalb sie von der Beschwerdeführerin zurzeit nicht getragen würden. Ferner sei die Folgerung, dass den persistierenden Schmerzen mit einer Entfernung der Implantate zu begegnen sein werde, falsch. Gemäss der Einschätzung des Gutachters Dr. med. F.________ sei die Wahl des Implantats fraglich gewesen; so führe er aus: «Dieses weist bekannter Massen bei ausblei- benden Erfolg oder Misserfolg der Operation sehr grosse Schwierigkeiten bei der 8 Revision auf» (pag. 06 019 f.). Eine Revision sei keine geeignete Option, da der Beschwerdeführerin das Knochenmaterial fehle (pag. 06 032). Der linke Fuss der Beschwerdeführerin sei nicht bereits auf eine Weise unbrauch- bar gewesen, die dem heutigen Zustand entspreche. Vielmehr sei die Beschwerde- führerin aufgrund einer Sehnenproblematik («Verdickung der Peronealsehnen», pag. 06 013) in ihren sportlichen Ambitionen eingeschränkt gewesen, als sie beim Beschuldigten erstmals vorstellig geworden sei. Diese Problematik sei durch den Eingriff des Beschuldigten behoben worden, was ihr die Wiederaufnahme ihrer Trainingsroutine hätte ermöglichen sollen. Durch das Einsetzen der Smart-Toe Il Spangen in den Zehen Il-IV links habe der Beschuldigte die Unbrauchbarkeit der Zehen verursacht. Die Hammerzehen hätten das Spiel der Beschwerdeführerin nie negativ beeinflusst. Es habe kein Zusammenhang zur Sehnenproblematik bestan- den. Der Beschuldigte habe mit der Begradigung der Zehen II-IV links keine Wie- derermöglichung des Golfspiels beabsichtigt. Dieser Umstand habe dem Beschul- digten als Fuss- und Sprunggelenksspezialisten bekannt gewesen sein müssen. Damit liege die Inkaufnahme einer Unbrauchbarmachung sehr nahe. Des Weiteren sei die Subsumtion der Staatsanwaltschaft fragwürdig. Es sei der Beschwerdefüh- rerin nicht möglich, Golf als Sport zu betreiben. Auch viele andere Sportarten seien für sie keine Option mehr. Sie könne nicht rennen, Mannschaftssport betreiben oder schmerzfrei tanzen. Spaziergänge seien mit Schmerzen an Folgetagen ver- bunden (pag. 06 031). Diese Bewegungseinschränkung sei mit dem Sachverhalt des Hobbyfischers gemäss BGE 105 IV 179 vergleichbar. Folglich habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in Bezug auf eine andere schwere Schädigung des Körpers bzw. der körperlichen und geistigen Gesundheit näher abzuklären. Weder der Sachverhalt noch die Rechtslage seien hinreichend klar, als dass sich die Erledigung durch eine Nichtanhandnahme aufdrängen würde. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin den Vorwurf einer schweren Körperverletzung erhoben, weshalb aufgrund des erhöhten Strafaufklärungsbedürfnisses eine Untersuchung zu eröffnen sei. Es spiele keine Rolle, dass die Anzeige erst am 6. November 2019 erfolgt sei. Solange die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten sei, könne das Of- fizialdelikt untersucht werden. BGE 142 IV 289 befasse sich schliesslich nicht mit der Tatsachengrundlage des Anfangsverdachts, sondern mit jener des dringenden Tatverdachts zur Begründung von Zwangsmassnahmen nach Art. 269 StPO. Die Anforderungen an den Anfangsverdacht lägen tiefer. Folglich sei die von der Staatsanwaltschaft zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig. Es drängten sich be- züglich Eventualvorsatz weitere Ermittlungshandlungen wie die Einvernahme des Beschuldigten auf. Seien tat- und rechtsrelevante Umstände von der Staatsanwalt- schaft abgeklärt worden, handle es sich ferner um Ermittlungshandlungen. Solche Abklärungen müssten in der korrekten Form, nämlich im Rahmen einer eröffneten Strafuntersuchung, erfolgen. Die Staatsanwaltschaft habe in Bezug auf die Lauf- bahn der Beschwerdeführerin eigene Ermittlungshandlungen vorgenommen (vgl. pag. 13 001 ff.). Diese Ermittlungen seien im falschen Verfahrensstadium erfolgt. 5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist grundsätzlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend hält sie fest, dass das Ausdrucken des Lin- ked-In-Profils der Beschwerdeführerin sowie eines Zeitungsartikels keine Untersu- 9 chungshandlung darstelle, welche erst nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung vorgenommen werden dürfe bzw. zur Eröffnung des Verfahrens führe. 5.5 Der Beschuldigte lässt ausführen, die angefochtene Verfügung sei überzeugend begründet. Da die dreimonatige Antragsfrist für die Geltendmachung einer einfa- chen Körperverletzung abgelaufen sei, stehe einzig eine schwere Körperverletzung zur Diskussion. An diesem Umstand ändere der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie zuerst auf die Einschätzung des Beschuldigten vertraut habe und den Heilungsprozess abgewartet habe. Die Anzeige sei erst zweieinhalb Jahre nach der Operation eingereicht worden. Es liege weder nach objektivem noch nach subjektivem Massstab ein «Unbrauchbarmachen eines wichtigen Gliedes» vor. Die Zehen seien nach objektivem Massstab keine wichtigen Glieder i.S.v. Art. 122 StGB. Selbst bei Vornahme einer subjektiven Wertung würde derselbe Schluss re- sultieren. Es könne auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Golfspiel- Laufbahn und Krankengeschichte des linken Fusses der Beschwerdeführerin ver- wiesen werden. Es erhelle, dass sie den Traum ihrer Profikarriere spätestens im Jahr 2015 und damit zwei Jahre vor der interessierenden Operation aufgegeben habe. Dies höchstwahrscheinlich nicht zuletzt aufgrund der Komplikationen mit ih- rem linken Fuss, den damit verbundenen starken Bewegungseinschränkungen und gemäss eigenen Schilderungen wegen ihrer Ausbildung. Die Beschwerdeführerin habe den Golfsport nie profimässig und in der Art eines Berufes ausgeübt. Auch in subjektiver Hinsicht stellten die Zehen keine wichtigen Glieder im Sinne des Tatbestands dar. Es bleibe anzumerken, dass – abgesehen von teilweisen Vorfussschmerzen, die jedoch auch auf die zahlreichen Vorschäden des linken Fusses zurückzuführen sein dürften – keine Hinweise ersichtlich seien, wonach die Beschwerdeführerin heute in ihren beruflichen und privaten Aktivitäten (auch beim Golfsport) derart eingeschränkt wäre, dass von «unbrauchbaren» Gliedern im Sin- ne von Art. 122 StGB die Rede sein könnte. Die Anwendung von Art. 122 StGB sei auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität begrenzt. Von ei- ner solchen könne nicht gesprochen werden. In einem Fall von Verkürzung der Ze- hen sei das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nicht einmal zur Diskussion gestanden (BGE 124 IV 258). Eine Verkürzung der Zehen stelle eine Veränderung der Anatomie dar. Zudem sei bei einer Verkürzung der Zehen der mutilierende Ef- fekt, also die Veränderung der körperlichen Integrität, ein zentraler Punkt. Die Ver- änderung der Anatomie könne auch eine Veränderung der Funktion des Fusses herbeiführen, währendem eine Hammerzehenoperation, also die Begradigung ei- ner pathologisch gekrümmten Zehe, die ästhetische Anatomie wiederherstelle und die Funktion des Fusses als Ganzes erhalten bleibe. Die Hammerzehenoperation sei eine die Fehlstellung korrigierender Eingriff, während die Verkürzung einer Ze- he ein ablativer Eingriff, also ein Eingriff, bei welchem ein Körperteil entfernt werde, darstelle. Die Operation von Hammerzehen stelle einen weniger schwerwiegenden Eingriff in die physische und psychische Integrität dar. Folglich sei die erforderliche Intensität zur Annahme einer schweren Körperverletzung nicht gegeben, womit die Anwendung der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB scheitere. Die fehlende Intensität zeige sich letztlich daran, dass die Beschwerdeführerin weder lange hos- pitalisiert noch lange arbeitsunfähig gewesen sei. Da das Vorliegen einer schweren 10 Körperverletzung bereits am objektiven Tatbestand scheitere, sei auf den subjekti- ven Tatbestand nicht weiter einzugehen. 5.6 Auch für die Kammer ist es eindeutig, dass die Tatbestandselemente von Art. 122 StGB nicht erfüllt sind. Dementsprechend war die Nichtanhandnahme des Verfah- rens rechtens. Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen des Beschul- digten im Beschwerdeverfahren – namentlich bezüglich der Antragsfrist in Bezug auf eine mögliche einfache Körperverletzung – verwiesen werden (vorne E. 5.5) Des Weiteren ist zum Werdegang der Beschwerdeführerin sowie zur Problematik ihres linken Fusses auf die Darlegungen in der angefochtenen Verfügung, S. 12- 14, zu verweisen (siehe auch pag. 06 025-029). Die Kammer anerkennt, dass es für die Beschwerdeführerin nicht einfach ist, mit den Einschränkungen ihres linken Fusses umzugehen. Allerdings liegt hier ein zu beurteilender Sachverhalt vor, der sehr weit weg von dem ist, was eine (eventualvorsätzlich begangene) schwere Körperverletzung im Sinne des Strafrechts darstellen könnte. Im Lichte der zutref- fenden Argumentation der Staatsanwaltschaft, welcher die Kammer nur wenig hin- zuzufügen hat, bleibt an dieser Stelle insbesondere zu den rechtlichen Gesichts- punkten auszuführen was folgt: Die hier vorliegende blosse Behauptung, der Beschuldigte habe durch die Verstei- fung der Zehen die (angestrebte) beschwerdeführerische Profigolfkarriere zerstört, genügt den Anforderungen an eine plausible Tatsachengrundlage für eine Verfah- renseröffnung nicht. Das blosse Aufstellen von Vermutungen oder Behauptungen reicht wie gesehen nicht aus, um einen hinreichenden Anfangstatverdacht einer Straftat zu begründen. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführe- rin selbst hervorgeht, hatte sie einzig auf Amateurstufe Golf gespielt und dabei – jedoch nicht gegen Entgelt – in ihren jungen Jahren wie eine «halbprofessionelle Golferin» praktisch täglich trainiert, was indes bei hunderten sportlichen Nach- wuchstalenten allein in der Schweiz der Fall ist. Sie konnte gewisse Turniererfolge feiern, letztmals im Jahr 2015 (pag. 06 026), das heisst zwei Jahre vor dem opera- tiven Eingriff durch den Beschuldigten. Insbesondere aus dem Handicap- Stammblatt (pag. 06 047 ff.) sowie dem World Amateur Golf Ranking (pag. 06 082 ff.) geht hervor, dass der Höhepunkt des Amateur-Golfspiels der Beschwerdeführe- rin im Jahr 2014 lag und sie danach in den Rankings zurückfiel, bis in den Akten ab ca. Juni 2017 keine Aufzeichnungen zu Rankings mehr auftauchen. Ebenso ist do- kumentiert, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2014 sowie am 29. März 2016 Fussverletzungen erlitten hatte. Nachdem sie bereits zweimal voroperiert war, stellte sie sich beim Beschuldigten Ende Mai 2017 ein drittes Mal für eine Operati- on vor. Bis dahin war das Golfspiel für sie aufgrund körperlicher Beschwerden be- reits schwierig geworden. Der Sachverhalt zeigt damit, dass die Laufbahn als Golf- spielerin der Beschwerdeführerin bereits durch frühere Unfälle und Operationen vor dem Eingriff des Beschuldigten deutlich ausgebremst worden war (siehe auch pag. 06 013). An dieser Tatsache ändert die E-Mail von K.________ vom 2. Juli 2020 nichts, welcher für die Beschwerdeführerin gute Chancen gesehen hätte, eines Ta- ges als Profigolferin zu spielen (vgl. pag. 06 058). Sie ist Ausdruck einer blossen Vermutung ohne plausible Tatsachengrundlage. Die Beschwerdeführerin hat das Golfspiel nie in der Art eines Berufs ausgeübt. 11 Des Weiteren stellt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde- schrift, Rz. 28) – die Korrektur der Hammerzehen mittels Versteifung durch Implan- tate vorliegend kein Unbrauchbarmachen wichtiger Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB dar; weder nach einem objektiven noch nach einem subjektiven Mass- stab: Objektiv betrachtet ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen Laufbahn als Betriebswirtschafterin einge- schränkt wäre (pag. 13 001 ff.). Ähnliches gilt für ihre privaten Aktivitäten. Zwar werden im Sprechstundenbericht vom 20. August 2020 von Dr. F.________ teil- weise invalidisierende, belastungsabhängige Vorfussschmerzen links genannt. Gleichzeitig geht aber daraus hervor, dass das Gangbild rund und hinkfrei sei (pag. 06 088). Weiter ist sie nach wie vor Mitglied des Golfclubs L.________ (pag. 06 038) und es finden sich Bilder von ihr Golf spielend im Internet (z.B. pag. 13 008, Artikel des M.________ vom 2. Juli 2019). Objektive Anhaltspunkte für gravierende Einschränkungen im Alltag, wie sie die Beschwerdeführerin pauschal geltend macht (vgl. pag. 06 031, Rz. 65), liegen keine vor. Sie ist nicht auf Gehhilfen ange- wiesen bzw. trägt die Schuheinlagen zumindest derzeit nicht (siehe Beschwerde- schrift, Rz. 23 sowie Beschwerdebeilage 5). Dem Vorbringen, ein Tatverdacht ge- gen den Beschuldigten ergebe sich aus der Einschätzung von Dr. F.________, welcher sowohl eine mangelnde Aufklärung wie auch eine falsch gewählte Operati- onsmethode attestiere (pag. 06 024, Rz. 44; pag. 06 029, Rz. 60 f.), kann nicht ge- folgt werden. Weder eine fehlende Einwilligung noch eine unzweckmässig gewähl- te Operationsmethode allein vermögen einen Tatverdacht für eine schwere Körper- verletzung zu begründen. Zur Beurteilung, ob eine schwere Körperverletzung vor- liegt, ist es unerheblich, ob eine Einwilligung für den Eingriff vorlag und ob die Ope- rationsmethode zweckmässig gewählt worden war, solange diese beiden Umstän- de objektiv nicht selbst den Schluss auf ein vorsätzliches, schwer schädigendes Handeln aufdrängen. Objektiv ergeben sich überdies keinerlei Hinweise auf eine Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 122 StGB. Auch wenn dem Beschuldigten bewusst war, dass er die Zehen der Beschwerdeführerin versteifen und hierzu die Mittelgelenke entfernen würde, so geht aus den Akten hervor, dass er dies im Sin- ne einer erhofften (Wieder-)Ermöglichung des intensiven Golfspiels getan hatte (vgl. Verlaufseinträge vom 31. Mai 2017 und vom 18. August 2017, pag. 06 013 und pag. 06 015). Dabei ist es unerheblich, ob die Hammerzehen schon bei Dr. med. J.________ oder Dr. med. I.________ in Bezug auf das Golfspiel Thema waren oder nicht. In BGE 124 IV 258 wurde in einem ähnlichen Fall eine wider- rechtliche Zehenverkürzung als einfache Körperverletzung gewertet, wobei die Frage einer schweren Körperverletzung nicht einmal diskutiert wurde. Konkret fassbare Hinweise, wonach der Beschuldigte durch den Eingriff das sportliche Fortkommen der Beschwerdeführerin hätte erschweren oder sogar verunmöglichen wollen, fehlen entsprechend gänzlich. Auch aus dem im Jahr 2020 festgestellten lmplantatebruch in der IV. Zehe kann nichts in Bezug auf eine schwere Körperverletzung abgeleitet werden. Aus den Ak- ten ergibt sich (pag. 06 031, Rz. 63 / pag. 06 087), dass bei den verwendeten Smart Toe Spangen weniger als 1% der Implantate brechen. Rechnet man dieses Wissen dem Beschuldigten an, so resultiert daraus nichts anderes, als dass er die Beschwerdeführerin (wohl) über eine derartige Komplikation hätte aufklären müs- 12 sen. Hingegen lässt sich aus diesem objektiven Umstand kein Verletzungsvorsatz im Sinne von Art. 122 StGB ableiten, müsste der Beschuldigte hierfür doch die Er- füllung des Tatbestands ernsthaft für möglich gehalten und gewollt haben. Selbst Eventualvorsatz ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn sich der Erfolg ei- nes Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass dieses Verhalten vernünfti- gerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2.b). Beides trifft beim vorliegenden Sachverhalt nicht zu, was sich auch aus der Stellungnahme von Rechtsanwalt E.________ vom 1. September 2020 ergibt: So erstaune dieser Befund (Implantatebruch) sehr, da die Smart Toe Implantate das Entstehen von Zehendeformitäten verhindern und eine Lebensdauer von meh- reren Jahrzehnten aufweisen sollten (pag. 06 032, Rz. 67). Letzen Endes ist dies genau das, wovon der Beschuldigte bei Vornahme des Eingriffs ausgehen durfte. Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringen lässt (siehe auch Be- schwerdeschrift, Rz. 29), verfängt somit nicht. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Eingriff vom 28. Juni 2017 erfülle die Generalklausel einer anderen schweren körperlichen Schädigung. Die Rechtsprechung ist korrekt wiedergegeben, wobei die Konstellationen (langes Krankenlager, langer Heilungsprozess, monatelange Arbeitsunfähigkeit, bleibende Beeinträchtigungen wie ein verkürztes Bein oder eine ungewisse Prognose über eine bleibende Invalidität) auf die Beschwerdeführerin gerade nicht zutreffen. So begründet sie die Schwere der Körperschädigung in Analogie zu BGE 105 IV 179 (Hüftbruch eines Hobbyfischers). In diesem Urteil wurde das Hüftgelenk eines 69- jährigen Fussgängers durch einen Autofahrer zerstört. Nach dem Einsatz einer Hüft-Totalprothese und sieben Monaten Krankenlager ging der 69-Jährige immer noch am Stock und war gehbehindert. Trameinstieg, Treppen und Böschungen wurden zu Hindernissen. Schmerzfreies Gehen und das Heben schwerer Ge- genstände waren nicht mehr möglich. Nebst all diesen Umständen konnte der 69- jährige Rentner ausserdem sein Hobby – das Fischen – nicht mehr ausüben. Bei der Beschwerdeführerin wurden die Zehen nicht wie bei einem Unfall «zertrüm- mert», sondern die deformierten Zehen operativ begradigt. Die Beschwerdeführerin war vom 28.-30. Juni 2017 hospitalisiert gewesen (pag. 06 014) und war ab dem 31. Juli 2017 wieder 100% arbeitsfähig (pag. 06 014). Gehbehinderungen in einem Ausmass wie beim 69-jährigen Mann liegen bei ihr nicht vor. Zudem kann sie im privaten Rahmen Golf spielen. Allerdings spürt sie persistierende Schmerzen, de- nen möglicherweise zu gegebener Zeit mit der Entfernung der Implantate zu be- gegnen sein wird. Ihrer Argumentation, wonach mit Blick auf das verunmöglichte Golfspiel (im Sinne eines langjährigen Hobbys) eine schwere Körperverletzung an- zunehmen sei, weil bei ihr als Rechtshänderin beim Spielen insbesondere der linke Fuss belastet werde, kann nicht gefolgt werden. Während dies im Falle der Be- schwerdeführerin das Hauptargument für die Annahme einer schweren Körper- schädigung wäre, wurde die Verunmöglichung der Ausübung des Fischens als Hobby in BGE 105 IV 179 lediglich als ein zusätzlicher weiterer Faktor berücksich- tigt; namentlich, weil der 69-jährige Mann keine Böschungen mehr zum See hinun- ter klettern konnte. Im Lichte dessen sind entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin (Beschwerdeschrift, Rz. 37) auch keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 13 Die Tatsache, dass sich trotz des Einsatzes von Implantaten bei der Beschwerde- führerin nunmehr eine neue Fehlstellung der Zehen bildet (sog. Mallet Toes) und die Schmerzen fortbestehen, zeigt überdies, wie komplex und langwierig ihre Kran- kengeschichte war und ist. Der Fuss war vorbelastet durch Unfälle und Operatio- nen, bevor die Beschwerdeführerin Ende Mai 2017 zum Beschuldigten kam. Auch hatte sie in der Zeit von 2015 bis 2017 mehrmals die Erfahrung gemacht, dass Schmerzen nach einer Operation nicht unbedingt verschwinden, sondern wieder kommen können. Insofern ist der Umstand, dass sie auch heute noch (meist belas- tungsabhängige) Schmerzen verspürt, nicht ausreichend, um eine schwere Körper- schädigung i.S. von Art. 122 Abs. 3 StGB anzunehmen. Daran ändert das Vorbrin- gen nichts, dass durch die behauptete Unnötigkeit des Eingriffs und das Hinderlich- Sein versteifter Zehen für den Golfsport zumindest Eventualvorsatz seitens des Beschuldigten anzunehmen wäre (pag. 06 034, Rz. 77): Im Verlaufseintrag vom 18. August 2017 (pag. 06 015) dokumentierte er plausibel das Gegenteil, nämlich dass er die gewählte Methode zur Hammerzehenkorrektur für die beste gehalten und dies mit Kollegen rückbesprochen hätte. Insofern kann aus dem «Aufheben» der Beugefunktion der Mittelgelenke der Zehen II-IV am linken Fuss der Beschwerde- führerin eindeutig nicht auf einen Verletzungsvorsatz i.S. von Art. 122 StGB ge- schlossen werden. Damit zielt offensichtlich auch das Argument ins Leere, dass sich die Vermutung der Inkaufnahme der schweren Körperverletzung erhärten wür- de, sollte der Beschuldigte zusätzlich von monetären Anreizen geleitet worden sein. 5.7 Ergänzt sei abschliessend, dass das Ausdrucken des Linked-In-Profils der Be- schwerdeführerin und eines Zeitungsartikels keine Untersuchungshandlung dar- stellt, welche erst nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung vorgenommen wer- den darf bzw. zur Eröffnung des Verfahrens führt (vgl. pag. 13 001 ff.). Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Entscheid der Beschwerdekammer vom 7. Juli 2018 (BK 18 309 E. 5.2) betraf einen anderen Fall. Es ging dort darum, dass verschiede- ne Personen gar nicht bzw. nur telefonisch zum Vorgefallenen befragt worden sind und sich eine förmliche Befragung dieser Personen aufdrängte, womit ein Verfah- ren zu eröffnen war. Demgegenüber hält die Beschwerdekammer in ständiger Rechtsprechung fest, gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO könne die Staatsanwaltschaft polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgehe, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. So seien etwa die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei sowie eigene Vorabklärungen der Staatsanwaltschaft schon vor der formellen Eröffnung zulässig, wenn es sich um klar begrenzte Abklärungen handle (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 165 vom 19. Juni 2017 E. 4.2; siehe auch Urteil des Bun- desgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3.3). Ausserdem kündigte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin sogar die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens mit Schreiben vom 16. Juni 2020 an und gab ihr Gelegenheit, Er- gänzungen zum Sachverhalt anzubringen und Unterlagen einzureichen. Damit kommt die Nichtanhandnahme, welche sich nach den gleichen Verfahrensbestim- mungen richtet (Art. 310 Abs. 2 StPO), hier praktisch einer Einstellung gleich. An der Sache vorbei geht dabei das Argument, die Beschwerdeführerin habe den 14 Vorwurf einer schweren Körperverletzung erhoben, weshalb bereits aufgrund des «erhöhten Strafaufklärungsbedürfnisses» eine Untersuchung zu eröffnen sei. 6. Das objektive Tatbestandsmerkmal einer schweren Körperschädigung im Sinne von Art. 122 StGB sowie das subjektive Tatbestandsmerkmal einer schweren Kör- perschädigungsabsicht fehlen vorliegend eindeutig, weshalb das Verfahren korrek- terweise nicht an die Hand zu nehmen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Der Beschuldigte hat des Weiteren Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 StPO). Da es sich bei Art. 122 StGB um ein Offizialdelikt handelt, ist hinzunehmen, dass der Kanton Bern – und nicht die Beschwerdeführerin – den Beschuldigten zu entschädigen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.5 f. [zur Publika- tion bestimmt]). Die Kostennote von Rechtsanwältin Dr. B.________ vom 17. März 2021 gibt zu Bemerkungen Anlass, da sie mit über CHF 5'000.00 deutlich zu hoch ist. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) sowie Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) erscheint die geltend ge- machte Honorarforderung eindeutig als über dem gebotenen Aufwand liegend. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a), der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte haben sich im Zuge ihrer Arbeiten daran zu orientieren. Vorliegend ist weder der gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache noch die Schwierigkeit des Prozesses – es handelte sich um eine Beschwerde gegen eine Nichtanhand- nahmeverfügung – als hoch einzustufen. Alle drei Kriterien sind als durchschnittlich zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung von CHF 2‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 2'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 19. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16