Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und der drohenden Rückersetzung in den Strafvollzug droht offensichtlich keine Überhaft. Auch erweist sich die Haft insgesamt als verhältnismässig. 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Anordnung von Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 30. Juni 2021, ist rechtens.