BGE 139 IV 270 E. 3.1). 11.2 Ersatzmassnahmen, welche die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Widerholungsgefahr vorliegend einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar, insbesondere ist auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht oder ein Kontakt- oder Rayonverbot nicht geeignet, ihn vor dem Untertauchen oder weiteren Gewaltdelikten abzuhalten. 11.3 Der Beschwerdeführer wurde am 30. März 2021 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeordnet.