Ferner besteht ein grosses Risiko, dass er dabei auch (erneut) Gewalt anwenden bzw. ein Delikt gegen Leib und Leben begehen könnte, sofern sich jemand zur Wehr setzen würde. Der Staatsanwaltschaft ist ferner zuzustimmen, dass die Haft vorliegend auch dem Beschleunigungsprinzip dienen kann, da bei einer Freilassung davon auszugehen wäre, dass seitens des Beschwerdeführers stetig neue Delikte hinzukommen und das Verfahren verkomplizieren würden. Die Wiederholungsgefahr ist zusammenfassend erfüllt.