StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). 9.3 Der Beschwerdeführer ist wegen Raubes und versuchter schwerer Körperverletzung vorbestraft, ferner wegen diverser anderer Delikte. Gemäss den glaubhaften Aussagen von D.________ und F.________ entführte und verprügelte er diese aus Rachegründen und drohte ausserdem gemäss F.________ explizit, ihn umzubringen, wenn er zur Polizei gehen würde (Einvernahme von F.________ vom 26. Januar 2021 S. 12 Z. 535).