10 Sohn sein und so viel Zeit wie möglich mit diesem verbringen wolle. Er bereue seine kriminelle Vergangenheit und wünsche sich ein ruhiges Leben mit seinem Sohn und seiner zukünftigen Frau. Er habe sogar eine Anstellung bei J.________ in Biel. 9.2 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst.