Er stellte sich der Polizei ausserdem offenbar im Irrtum, die Probezeit für seine Reststrafe sei abgelaufen. Diese Umstände lassen eine Flucht bzw. das Untertauchen des Beschwerdeführers als wahrscheinlich erscheinen. Die Fluchtgefahr ist folglich zu bejahen. 9. 9.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine schwere Straftat sei praktisch bei null, da er darauf hoffe, ein neues Leben beginnen zu können, und insbesondere ein guter Vater für seinen