7. 7.1 Im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungslage und der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) bejaht das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend, der behauptete Sachverhalt werde vollumfänglich bestritten und er verweise auf seine eigenen Ausführungen. Es sei insbesondere festzuhalten, dass er zu diesen Delikten mehrmals einvernommen worden sei und die Staatsanwaltschaft es bisher nicht als nötig erachtet habe, ihn zu verhaften.