Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der beiden Opfer sprechen schwerwiegende Anhaltspunkte für das Vorliegen der im Haftantrag beschriebenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie für die Täterschaft des Beschuldigten, womit diesbezüglich der dringende Tatverdacht gegeben ist.