an einem unbestimmten Tag im Oktober 2020 schilderte, ferner auch ein Zusammentreffen mit ihm am 24. Januar 2021. Das zweite Ereignis am 24. Januar 2021 betrifft nicht die vorliegend zu beurteilende Entführung. Die diesbezüglichen Schilderungen von F.________ scheinen jedoch insgesamt als glaubhaft. Selbst der Beschwerdeführer bestreitet nicht mehr, dass es am 24. Januar 2021 zu einer verbalen und physischen Auseinanderset-