Das Vorbringen des Beschwerdeführers, D.________ habe ihn lediglich mittels eines Profilbildes und aufgrund des Hinweises erkannt, er verkehre mit E.________, führt nicht dazu, dass die diesbezüglichen Aussagen von D.________ als unglaubhaft zu beurteilen wären. Vielmehr beschreibt dieser plausibel, wie er zum fraglichen Profilbild gekommen ist. Aufgrund der geltend gemachten Ereignisse ist auch klar, dass D.________ den Beschwerdeführer identifizieren können muss.