eine zweite Person bei der Polizei meldete, welche ein ähnliches Vorgehen des Beschwerdeführers schilderte. Bei beiden Tatvorgehen wurden die mutmasslichen Opfer in ein Fahrzeug gelockt bzw. gezerrt und danach gehindert, aus dem Auto auszusteigen (Einvernahme von D.________ vom 14. November 2020 S. 3 Z. 69 ff.; Einvernahme von F.________ vom 26. Januar 2021 S. 10 Z. 426). Beide Opfer wurden mit Füssen und Faustschlägen traktiert (Einvernahme von D.________ vom 14. November 2020 S. 3 Z. 78 ff.; S. 6 Z. 236 ff.; Einvernahme von F.________ vom 26. Januar 2021 S. 10 Z. 426).