5 Weiter ist die Schilderung von D.________, er sei mit einem Pfefferspray bedroht worden, mit Blick darauf glaubhaft, dass beim Beschwerdeführer mehrmals Pfeffersprays sichergestellt wurden (vgl. die Anzeigerapporte vom 14. Juni 2020 und vom 10. Januar 2021). Als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ erscheint, dass sich am 24. Januar 2021 mit F.________ eine zweite Person bei der Polizei meldete, welche ein ähnliches Vorgehen des Beschwerdeführers schilderte.