2 prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Haftanordnung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeschrift erfüllt in gewissen Punkten die Anforderungen an die rechtsgenügliche Begründung nur knapp, worauf allerdings im Zusammenhang mit den einzelnen Vorwürfen eingegangen wird. Auf die grundsätzlich form- und auch fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.