Mit Verfügung vom 14. April 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Am 15. April 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens ARR 21 126 zu. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 19. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig stellte sie der Beschwerdekammer die Kopien des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 1. April 2021 inkl. der dazugehörigen Beilagen zu.