Vielmehr ist im Fall einer unterlassenen vorgängigen, sofortigen Ankündigung der Beschwerde auf die Beschwerde anschliessend nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 1B_576/2019 vom 18. Dezember 2019 E.2.2; 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.4). 3.5 Zusammengefasst wird auf die Beschwerde infolge Verspätung der Ankündigung der Beschwerde nicht eingetreten. 4. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, vom Kanton Bern getragen.